Ihre Rechte: Baumängel bei Neubauwohnungen

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Baumängel, Verzögerungen und Ärger können einem Wohnungskäufer die Freude am neuen Wohnglück vermiesen. Entscheidend beim Thema „Baumängel bei Neubauwohnungen“ sind Verträge und Abmachungen. Bloss: Was ist, wenn der Verkäufer der Wohnung für Pfusch nicht geradestehen will?

Eine Geschichte zum Thema «Baumängel bei Neubauwohnung» weiss die Wohnungskäuferin Eva Moser (Name geändert) zu erzählen: Sie unterschrieb einen Vertrag für eine Neubauwohnung ab Plan. Die hübsche Lage und der Slogan «Wohneigentum zu fairen Preisen» haben sie überzeugt. Nun stellt sie fest, dass Fenster falsch herum montiert worden sind, und sie hat noch nicht einmal einen trockenen Einstellplatz in der Tiefgarage – denn just dort tropft es von der Decke. Die Vorfreude aufs Eigenheim schlägt plötzlich in Frustration um.

Mängel auch im Vertrag…

Zum Thema «Mängelrechte» findet sich in ihrem Vertrag eine heikle Passage. Wörtlich: Die Baufirma «tritt sämtliche Garantieansprüche an die Käufer bzw. an die Stockwerkeigentümergemeinschaft ab.» Das klingt relativ harmlos, Eva Moser meinte sogar, ihr stünden deswegen besondere oder sogar bessere Rechte als sonst zu.

Doch unter dem Kapitel «Baumängel bei Neubauwohnung» ist gerade dies eine Bestimmung, die klar zum Nachteil von – meist ahnunglosen – Käufern ist: Denn mit dieser Abtretung lehnt der Verkäufer bzw. Generalunternehmer die Haftung für sein Bauwerk ab. Er übernimmt keine Garantie und ist auch nicht zur Stelle, wenn gepfuscht wurde. Juristisch korrekt interpretiert, bedeutet ein solcher Vertrag, dass man stattdessen mit den einzelnen Handwerkern, Subunternehmern und sonstigen Beteiligten verhandeln muss – wenn denn überhaupt klar ist, wer für welchen Pfusch oder Mangel zur Rechenschaft gezogen werden kann.

Malerarbeiten: Was gilt, wenn bei der Arbeit gepfuscht wird? (Bild: fotolia)

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Quelle: homegate.ch

Text: Jürg Zulliger